Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Hat der Revisionswerber seine Beschwerde auf die Bekämpfung des Strafausspruches eingeschränkt, kann sich aufgrund der Rechtskraft des Schuldspruchs diesbezüglich in der Folge keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung mehr stellen (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/11/0105).Hat der Revisionswerber seine Beschwerde auf die Bekämpfung des Strafausspruches eingeschränkt, kann sich aufgrund der Rechtskraft des Schuldspruchs diesbezüglich in der Folge keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung mehr stellen vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/11/0105).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020091.L01Im RIS seit
07.07.2022Zuletzt aktualisiert am
07.07.2022