RS Vwgh 2022/6/2 Ra 2022/02/0051

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Veröffentlicht am 02.06.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3Q E01405000
E6A
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §38
EURallg
VwGVG 2014 §17
VwRallg
12010E/PRO/03 Satzung des EuGH Art60 Abs2
12010E/PRO/03 Satzung des EuGH §56
12010E256 AEUV Art256 Abs1
12010E264 AEUV Art264
12010E267 AEUV Art267
12010E278 AEUV Art278
12010E279 AEUV Art279
32015Q042301 VerfahrensO Gericht Art121 Abs1
62000TJ0011 Hautem / Europäische Investitionsbank

Rechtssatz

§ 38 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 räumt dem VwG die Berechtigung und somit ein Ermessen ein, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen. Erklärt das EuG mit Urteil den bekämpften Beschluss für nichtig und wird gegen dieses Urteil des EuG ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des EuGH erhoben, ist das VwG nicht verpflichtet, sein Beschwerdeverfahren in Anbetracht des gegen das Nichtigkeitsurteil des EuG beim EuGH anhängigen Rechtsmittels auszusetzen, zumal in diesem Fall eine solche Verpflichtung weder gesetzlich besteht, noch aufgrund der Rechtswirkungen des Rechtsmittels geboten wäre. Das VwG ist gehalten, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Rechtsfolgen umzusetzen bzw. seiner Entscheidung zugrundezulegen, ohne das Urteil des EuGH im Rechtsmittelverfahren abzuwarten (siehe auch EuG 12.12.2000, Hautem/Europäische Investitionsbank, T-11/00).Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 räumt dem VwG die Berechtigung und somit ein Ermessen ein, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen. Erklärt das EuG mit Urteil den bekämpften Beschluss für nichtig und wird gegen dieses Urteil des EuG ein Rechtsmittel nach Artikel 56, der Satzung des EuGH erhoben, ist das VwG nicht verpflichtet, sein Beschwerdeverfahren in Anbetracht des gegen das Nichtigkeitsurteil des EuG beim EuGH anhängigen Rechtsmittels auszusetzen, zumal in diesem Fall eine solche Verpflichtung weder gesetzlich besteht, noch aufgrund der Rechtswirkungen des Rechtsmittels geboten wäre. Das VwG ist gehalten, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Rechtsfolgen umzusetzen bzw. seiner Entscheidung zugrundezulegen, ohne das Urteil des EuGH im Rechtsmittelverfahren abzuwarten (siehe auch EuG 12.12.2000, Hautem/Europäische Investitionsbank, T-11/00).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht EuGH Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020051.L01

Im RIS seit

11.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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