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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §38Rechtssatz
§ 38 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 räumt dem VwG die Berechtigung und somit ein Ermessen ein, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen. Erklärt das EuG mit Urteil den bekämpften Beschluss für nichtig und wird gegen dieses Urteil des EuG ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des EuGH erhoben, ist das VwG nicht verpflichtet, sein Beschwerdeverfahren in Anbetracht des gegen das Nichtigkeitsurteil des EuG beim EuGH anhängigen Rechtsmittels auszusetzen, zumal in diesem Fall eine solche Verpflichtung weder gesetzlich besteht, noch aufgrund der Rechtswirkungen des Rechtsmittels geboten wäre. Das VwG ist gehalten, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Rechtsfolgen umzusetzen bzw. seiner Entscheidung zugrundezulegen, ohne das Urteil des EuGH im Rechtsmittelverfahren abzuwarten (siehe auch EuG 12.12.2000, Hautem/Europäische Investitionsbank, T-11/00).Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 räumt dem VwG die Berechtigung und somit ein Ermessen ein, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen. Erklärt das EuG mit Urteil den bekämpften Beschluss für nichtig und wird gegen dieses Urteil des EuG ein Rechtsmittel nach Artikel 56, der Satzung des EuGH erhoben, ist das VwG nicht verpflichtet, sein Beschwerdeverfahren in Anbetracht des gegen das Nichtigkeitsurteil des EuG beim EuGH anhängigen Rechtsmittels auszusetzen, zumal in diesem Fall eine solche Verpflichtung weder gesetzlich besteht, noch aufgrund der Rechtswirkungen des Rechtsmittels geboten wäre. Das VwG ist gehalten, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Rechtsfolgen umzusetzen bzw. seiner Entscheidung zugrundezulegen, ohne das Urteil des EuGH im Rechtsmittelverfahren abzuwarten (siehe auch EuG 12.12.2000, Hautem/Europäische Investitionsbank, T-11/00).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht EuGH VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020051.L01Im RIS seit
11.07.2022Zuletzt aktualisiert am
02.12.2022