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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DBAbk Schweiz 1975 Art23 Abs2Rechtssatz
Nach Art. 23 Abs. 2 letzter Satz DBAbk Schweiz 1975 rechnet Österreich auf die vom Einkommen der betroffenen Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt. Die nach dieser Bestimmung in Österreich zu erhebende Steuer ist nach nationalem Recht zu ermitteln. Es sind dabei jene Aufwendungen oder Ausgaben als Werbungskosten abzuziehen, die durch die Tätigkeit veranlasst sind (vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2019/13/0070, mwN).Nach Artikel 23, Absatz 2, letzter Satz DBAbk Schweiz 1975 rechnet Österreich auf die vom Einkommen der betroffenen Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt. Die nach dieser Bestimmung in Österreich zu erhebende Steuer ist nach nationalem Recht zu ermitteln. Es sind dabei jene Aufwendungen oder Ausgaben als Werbungskosten abzuziehen, die durch die Tätigkeit veranlasst sind vergleiche VwGH 13.11.2019, Ra 2019/13/0070, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130039.L00Im RIS seit
21.07.2022Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022