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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §135Rechtssatz
Weder § 135 Wr. BauO noch den Materialien ist zu entnehmen, dass der Bauaufwand über die allgemeine Erhöhung des Strafrahmens hinaus für die Strafzumessung im Einzelfall eine Rolle spielen sollte.Weder Paragraph 135, Wr. BauO noch den Materialien ist zu entnehmen, dass der Bauaufwand über die allgemeine Erhöhung des Strafrahmens hinaus für die Strafzumessung im Einzelfall eine Rolle spielen sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050208.L01Im RIS seit
13.07.2022Zuletzt aktualisiert am
13.07.2022