RS Vwgh 2022/6/2 Ra 2021/05/0208

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Veröffentlicht am 02.06.2022
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §135
VStG §19

Rechtssatz

Weder § 135 Wr. BauO noch den Materialien ist zu entnehmen, dass der Bauaufwand über die allgemeine Erhöhung des Strafrahmens hinaus für die Strafzumessung im Einzelfall eine Rolle spielen sollte.Weder Paragraph 135, Wr. BauO noch den Materialien ist zu entnehmen, dass der Bauaufwand über die allgemeine Erhöhung des Strafrahmens hinaus für die Strafzumessung im Einzelfall eine Rolle spielen sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050208.L01

Im RIS seit

13.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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