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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Annahme des VwG, der Passwerber wolle sich mit dem Reisepass der gegen ihn eingeleiteten Strafverfolgung im Inland entziehen, stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die im Allgemeinen - sofern sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. zur einzelfallbezogenen Beurteilung der gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f PaßG 1992 vorzunehmenden Gefährdungsprognose und dem an sich mangelnden Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG VwGH 25.4.2019, Ra 2019/22/0049, Rn. 8, mwN).Die Annahme des VwG, der Passwerber wolle sich mit dem Reisepass der gegen ihn eingeleiteten Strafverfolgung im Inland entziehen, stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die im Allgemeinen - sofern sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist vergleiche zur einzelfallbezogenen Beurteilung der gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PaßG 1992 vorzunehmenden Gefährdungsprognose und dem an sich mangelnden Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG VwGH 25.4.2019, Ra 2019/22/0049, Rn. 8, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010341.L01Im RIS seit
18.07.2022Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022