RS Vwgh 2022/6/7 Ro 2019/04/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2022
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Index

E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs3
MRK Art6 Abs1
VwGVG 2014 §10
VwGVG 2014 §17
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/09/0125 E 24. Februar 2016 VwSlg 19306 A/2016 RS 4

Stammrechtssatz

Das Verfahren vor dem VwG dient nicht bloß der Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch der Klärung von Rechtsfragen. Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Waffengleichheit hat daher die Mitteilung der Beschwerde auch im Hinblick auf darin enthaltene rechtliche Ausführungen zu erfolgen und müssen die übrigen Parteien in die Lage versetzt werden, dazu ihre Ausführungen zu erstatten um das Gericht von ihrem Standpunkt zu überzeugen (vgl. E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007).Das Verfahren vor dem VwG dient nicht bloß der Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch der Klärung von Rechtsfragen. Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Waffengleichheit hat daher die Mitteilung der Beschwerde auch im Hinblick auf darin enthaltene rechtliche Ausführungen zu erfolgen und müssen die übrigen Parteien in die Lage versetzt werden, dazu ihre Ausführungen zu erstatten um das Gericht von ihrem Standpunkt zu überzeugen vergleiche E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007).

Schlagworte

Parteiengehör Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019040016.J02

Im RIS seit

26.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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