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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs4Rechtssatz
Zur Anordnung des § 1 Abs. 4 BVwG-EVV 2014, dass Schriftsätze von Behörden mit einer Amtssignatur zu versehen sind, ist im Zusammenhang mit einem Antrag auf schriftliche Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG 2014 festzuhalten, dass die Nichtbeachtung des Antrags auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wegen einer fehlenden Amtssignatur jedenfalls dann nicht berechtigt ist, wenn von Anfang an keine Zweifel im Sinne des § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 an der Authentizität des Anbringens bestehen mussten. Der Mangel des Fehlens einer Amtssignatur ist im Übrigen durch die auf diesen Antrag rekurrierende amtssignierte Revision geheilt (siehe dazu VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0191).Zur Anordnung des Paragraph eins, Absatz 4, BVwG-EVV 2014, dass Schriftsätze von Behörden mit einer Amtssignatur zu versehen sind, ist im Zusammenhang mit einem Antrag auf schriftliche Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG 2014 festzuhalten, dass die Nichtbeachtung des Antrags auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wegen einer fehlenden Amtssignatur jedenfalls dann nicht berechtigt ist, wenn von Anfang an keine Zweifel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 an der Authentizität des Anbringens bestehen mussten. Der Mangel des Fehlens einer Amtssignatur ist im Übrigen durch die auf diesen Antrag rekurrierende amtssignierte Revision geheilt (siehe dazu VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0191).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020180435.L02Im RIS seit
07.07.2022Zuletzt aktualisiert am
07.07.2022