TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/14 90/07/0087

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §29 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 20. April 1990, Zl. 8 W-Allg-41/1/90, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exektion zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH) als Wasserrechtsbehörde erster Instanz hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 1989 mitgeteilt, daß von Amts wegen festgestellt worden sei, daß das Wassernutzungsrecht für die Wasserkraft zum Betrieb einer hydroelektrischen Anlage und einer Säge auf den Parzellen Nr. .58, 668, 1111/1, je KG R., eingetragen unter Postzahl xxxx des Wasserbuches des Landes Kärnten bei der BH, "durch den Wegfall bzw. die Zerstörung wesentlicher Anlagenteile und Unterbrechung der Wassernutzung über drei Jahre als erloschen anzusehen" sei. Es sei daher beabsichtigt, das Wassernutzungsrecht für die Wasserkraft zum Betrieb einer hydroelektrischen Anlage und einer Säge mit Löschungsbescheid, in welchen bestimmte - näher angeführte - Vorkehrungen aufzunehmen seien, als erloschen zu erklären. Dem Beschwerdeführer wurde freigestellt, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens zur beabsichtigten Entscheidung gemäß §§ 37 und 45 AVG Stellung zu nehmen.

In seiner Stellungnahme vom 31. Juli 1989 an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz führte der Beschwerdeführer aus, er beabsichtige wieder nach R. zurückzukehren und das E-Werk sowie die Säge wieder herzurichten; er könne und wolle "auf das Wasserrecht des R. - Baches" nicht verzichten, da seine Familie schon über 100 Jahren diese Rechte nutze und erst durch den Erbschaftsstreit mit seinem Schwager die Bauwerke dem Verfall preisgegeben worden seien. Er beantrage daher, "die Löschung des Wasserrechtes" aufzuheben, da er schon Pläne (für Säge und E-Werk) besitze, die er in den nächsten Monaten bei der Wasserrechtsbehörde und bei der Gemeinde einreichen werde.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 1989 hat die BH unter Berufung auf die §§ 27, 29, 55 und 98 WRG 1959 festgestellt, "daß das im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Klagenfurt unter Post-Zahl: 1185 eingetragene Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage, einer hydroelektrischen Anlage und einer Säge erloschen" sei, im Bescheid näher konkretisierte Vorkehrungen bis zum 30. September 1990 zu treffen und die durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen seien und die angeordneten Vorkehrungen nicht im Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung stünden. Begründend führte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz aus, im Rahmen des amtlichen Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, daß bei der gegenständlichen Wasserbenutzungsanlage die Löschungsvoraussetzungen gegeben seien. Wasserrechte erlöschten u. a. durch den Wegfall der zur Wasserbenutzung notwendigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wassernutzung mehr als drei Jahre gedauert habe, oder durch Ablauf der Bewilligungsfrist. Der Beschwerdeführer habe die Vorlage eines Projektes zur Reaktivierung der Wassernutzung zwar in Aussicht gestellt, jedoch diesem Ansinnen nicht weiter entsprochen. Einwendungen gegen das Vorliegen der Löschungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Ebenso seien Einwendungen gegen die bekanntgegebenen Löschungsvorkehrungen nicht erhoben worden.

Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer, "da ich in absehbarer Zeit das E-Werk und die Säge revitalisieren möchte. Zu ihrer näheren Information lege ich diesem Schreiben einen Entwurf des Sanierungskonzeptes bei."

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und in der Begründung ausgeführt, daß in gegenständlicher Angelegenheit die Ermittlungen der Behörde erster Instanz ergeben hätten, daß die Voraussetzungen für die Löschung einer Wasserbenutzungsanlage, "gemäß §§ 27 und 29" WRG 1959 erfüllt seien. Der nunmehr mit der Berufung übermittelte Entwurf eines Sanierungskonzeptes sei nicht geeignet, den Bescheid der ersten Instanz in irgendeiner Weise gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuändern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage bzw. zur Wiederaufnahme des ordnungsgemäßen Betriebes der Anlage zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers auf der Liegenschaft EZ 22 KG R. sowie in seinen in den §§ 13, 13a und 45 Abs. 3 AVG gewährleisteten Rechten verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ist ausschließlich die Entscheidung der belangten Behörde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. November 1992, Zl. 92/07/0131 und vom 22. Juni 1993, Zl. 93/07/0054), weshalb auf das Beschwerdevorbringen insoweit nicht näher eingegangen werden kann, als darin versucht wird, der Behörde erster Instanz bei Ermittlung des Sachverhaltes Verfahrensmängel nachzuweisen.

Entscheidungswesentlich wird in der Beschwerde ausgeführt, der angefochtene Bescheid enthalte keine ausreichende Sachverhaltsdarstellung und führe deshalb zu einer unrichtigen Rechtsauffassung der belangten Behörde. Dem angefochtenen Bescheid fehle jede Begründung, da weder angeführt werde, welches Ergebnis die Ermittlungen der Behörde erster Instanz - auf welche sich die belangte Behörde ausdrücklich berufe - gezeigt hätten, noch dargelegt werde, von welchen Voraussetzungen die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung ausgegangen sei. Für den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, welche Erwägungen die belangte Behörde für die Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes geleitet hätten. Es werde weder angeführt, worin die Ermittlungen der Behörde erster Instanz, auf welche sich die belangte Behörde ausdrücklich stütze, bestanden hätten, noch sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit gehabt, sich zu Ermittlungen der Behörde erster Instanz zu äußern, Anträge zu stellen und zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen. Darin liege eine Verletzung des Parteiengehörs, die zu einem benachteiligenden Ergebnis für den Beschwerdeführer geführt habe.

Dem Beschwerdevorbringen kommt keine Berechtigung zu.

Im angefochtenen Bescheid begründet die belangte Behörde die Richtigkeit der Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes des Beschwerdeführers durch die Wasserrechtsbehörde erster Instanz mit dem Hinweis auf § 27 WRG 1959, ohne einen der im Absatz 1 dieser Gesetzesstelle taxativ aufgezählten Erlöschenstatbestände im Erwägungsteil zu benennen. Aus dem Begründungsteil im angefochtenen Bescheid, die "Ermittlungen der Behörde erster Instanz" hätten "ergeben, daß die Voraussetzungen für die Löschung einer Wasserbenutzungsanlage" erfüllt seien, kann im Zusammenhang mit den Erwägungen im erstinstanzlichen Bescheid und dem Inhalt des Verwaltungsaktes geschlossen werden, daß die belangte Behörde offensichtlich das Erlöschen des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 gemeint hat.

Gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Wasserrechtsgesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 252, erlischt ein Wasserbenutzungsrecht durch Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist. Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde von Amts wegen festzustellen. Im Rahmen dieses Feststellungsverfahrens ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwar nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1980, Slg. N.F. 10.201/A), die für die Feststellung, ob und wann das Wasserbenutzungsrecht ex lege erloschen ist, erforderlichen Sachverhaltselemente hat jedoch die Behörde von Amts wegen zu ermitteln. Im Berufungsverfahren hat die Berufungsbehörde - soferne sie nicht im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG mit Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz vorzugehen hat - soweit erforderlich das Ermittlungsverfahren zu ergänzen.

Dem Beschwerdeführer wurde von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz mitgeteilt, daß "durch den Wegfall bzw. die Zerstörung wesentlicher Anlagenteile und Unterbrechung der Wassernutzung über drei Jahre" das verfahrensgegenständliche Wassernutzungsrecht "als erloschen anzusehen" und beabsichtigt sei, dieses Wassernutzungsrecht mit Löschungsbescheid, in welchen bestimmte - dem Beschwerdeführer ebenfalls konkret bekanntgegebene - Vorkehrungen aufzunehmen seien, als erloschen zu erklären. Der Beschwerdeführer hat weder im Administrativverfahren, noch in der Beschwerde selbst gegen den im § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 normierten Fristablauf etwas vorgebracht. Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof gestellten Prüfungsaufgabe vermag daher - auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens - der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie mit ihren Darlegungen zwar nicht in wünschenswert präziser Weise, jedenfalls aber mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck brachte, daß der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht, was der Schlüssigkeit dieser Annahme entgegenstünde. Die teilweise gegenteiligen Beschwerdeausführungen stimmen mit dem Akteninhalt nicht überein.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesonders deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt der Berufungsentscheidung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070087.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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