RS Vwgh 2022/6/8 Ra 2021/10/0164

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Veröffentlicht am 08.06.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332
VwGG §46 Abs1
VwGG §46 Abs4
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Reichen bereits beruflich bedingte Auswärtstermine des Vertreters (laut Fristverlängerungsantrag zwei innerhalb einer Woche) und eine eintägige Abwesenheit der Sekretärin aus, um einem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachkommen zu können, kann nicht davon gesprochen werden, der Rechtsanwalt habe die ihm zukommenden Sorgfaltspflichten im Rahmen seiner Kanzleiorganisation eingehalten. Dazu kommt, dass der Vertreter damit rechnen musste, dass dem Fristverlängerungsantrag nicht Folge gegeben wird (vgl. VwGH 26.1.2009, 2008/17/0195), er aber dennoch - obwohl er durch die jahrelange Betreuung des Antragstellers mit dessen Rechtsangelegenheiten vertraut ist - die rechtzeitige Verbesserung des vom Antragsteller selbst eingebrachten Wiederaufnahmeantrags unterlassen hat. Schon deshalb liegt kein bloß minderer Grad des Versehens seitens des einschreitenden Rechtsanwalts vor.Reichen bereits beruflich bedingte Auswärtstermine des Vertreters (laut Fristverlängerungsantrag zwei innerhalb einer Woche) und eine eintägige Abwesenheit der Sekretärin aus, um einem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachkommen zu können, kann nicht davon gesprochen werden, der Rechtsanwalt habe die ihm zukommenden Sorgfaltspflichten im Rahmen seiner Kanzleiorganisation eingehalten. Dazu kommt, dass der Vertreter damit rechnen musste, dass dem Fristverlängerungsantrag nicht Folge gegeben wird vergleiche VwGH 26.1.2009, 2008/17/0195), er aber dennoch - obwohl er durch die jahrelange Betreuung des Antragstellers mit dessen Rechtsangelegenheiten vertraut ist - die rechtzeitige Verbesserung des vom Antragsteller selbst eingebrachten Wiederaufnahmeantrags unterlassen hat. Schon deshalb liegt kein bloß minderer Grad des Versehens seitens des einschreitenden Rechtsanwalts vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100164.L04

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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