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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vorbringt, das angefochtene Erkenntnis weiche "von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab", und zum Beleg dafür ausschließlich Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zitiert, zeigt er ein Abweichen von der Judikatur des VwGH von vornherein nicht auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019110189.L02Im RIS seit
18.07.2022Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022