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L44004 Feuerwehr OberösterreichNorm
AVG §56Rechtssatz
Das OÖ FGPG 1994 räumt dem Eigentümer eines Objektes, welches in einem gemäß § 10 Abs. 5 OÖ FGPG 1994 von der Gemeinde zu führenden Verzeichnis enthalten ist, kein subjektives Recht auf Änderung dieses Verzeichnisses ein. Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus § 18 Abs. 2 erster Halbsatz OÖ FGPG 1994, wonach die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers oder bei Bedarf von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen hat, ob ein Objekt in die Risikogruppe (§ 10 Abs. 2) fällt oder nicht. Dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen ist, dass ein auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen zu ergehender Feststellungsbescheid darüber, ob ein Objekt in die Risikogruppe fällt oder nicht, notwendige Voraussetzung für die Eintragung eines Objektes in das Verzeichnis gemäß § 10 Abs. 5 OÖ FGPG 1994 wäre. Das Fehlen eines Feststellungsbescheides nach § 18 Abs. 2 OÖ FGPG 1994 kann daher auch nicht zu einer Streichung eines Objektes aus dem Verzeichnis führen. Diesbezüglich ist auch kein Rechtsschutzdefizit zu erkennen, weil es dem Revisionswerber offensteht, einen Feststellungsbescheid gemäß § 18 Abs. 2 OÖ FGPG 1994 zu beantragen und so gegebenenfalls eine Streichung des betreffenden Objektes aus dem Verzeichnis gemäß § 10 Abs. 2 OÖ FGPG 1994 zu erreichen.Das OÖ FGPG 1994 räumt dem Eigentümer eines Objektes, welches in einem gemäß Paragraph 10, Absatz 5, OÖ FGPG 1994 von der Gemeinde zu führenden Verzeichnis enthalten ist, kein subjektives Recht auf Änderung dieses Verzeichnisses ein. Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus Paragraph 18, Absatz 2, erster Halbsatz OÖ FGPG 1994, wonach die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers oder bei Bedarf von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen hat, ob ein Objekt in die Risikogruppe (Paragraph 10, Absatz 2,) fällt oder nicht. Dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen ist, dass ein auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen zu ergehender Feststellungsbescheid darüber, ob ein Objekt in die Risikogruppe fällt oder nicht, notwendige Voraussetzung für die Eintragung eines Objektes in das Verzeichnis gemäß Paragraph 10, Absatz 5, OÖ FGPG 1994 wäre. Das Fehlen eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 18, Absatz 2, OÖ FGPG 1994 kann daher auch nicht zu einer Streichung eines Objektes aus dem Verzeichnis führen. Diesbezüglich ist auch kein Rechtsschutzdefizit zu erkennen, weil es dem Revisionswerber offensteht, einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 2, OÖ FGPG 1994 zu beantragen und so gegebenenfalls eine Streichung des betreffenden Objektes aus dem Verzeichnis gemäß Paragraph 10, Absatz 2, OÖ FGPG 1994 zu erreichen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050026.J01Im RIS seit
21.07.2022Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022