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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §71Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0113 B 24. September 2015 RS 1 (hier ohne den letzten Halbsatz)Stammrechtssatz
Das VwG ist zu Recht von der Übertragbarkeit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu § 71 Abs. 2 AVG auf die in § 33 Abs. 3 VwGVG 2014 normierte Frist ("binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses") ausgegangen (vgl. B 21. Oktober 2014, Ra 2014/03/0037). Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels ist daher bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste, was im Fall eines berufsmäßigen Parteienvertreters die Einrichtung einer entsprechenden Kanzleiorganisation ua durch die Verpflichtung der Kanzleiangestellten zur Information über nicht erfolgte Postaufgaben erfordert (vgl. E 6. Oktober 2011, 2010/06/0006; B 13. November 1998, 98/19/0219).Das VwG ist zu Recht von der Übertragbarkeit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 71, Absatz 2, AVG auf die in Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG 2014 normierte Frist ("binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses") ausgegangen vergleiche B 21. Oktober 2014, Ra 2014/03/0037). Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels ist daher bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste, was im Fall eines berufsmäßigen Parteienvertreters die Einrichtung einer entsprechenden Kanzleiorganisation ua durch die Verpflichtung der Kanzleiangestellten zur Information über nicht erfolgte Postaufgaben erfordert vergleiche E 6. Oktober 2011, 2010/06/0006; B 13. November 1998, 98/19/0219).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100013.L01Im RIS seit
22.07.2022Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022