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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §22a Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/21/0161 E 5. Oktober 2017 RS 5Stammrechtssatz
Ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch des VwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 tritt mit seiner Erlassung als neuer Schubhafttitel an die Stelle des seinerzeitigen Schubhaftbescheides des BFA und bewirkt, dass dieser Bescheid damit endgültig seine Wirkung verliert und - ungeachtet einer allfälligen späteren Aufhebung des Fortsetzungsausspruchs durch den VwGH - nicht wieder aufleben kann.Ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch des VwG gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 tritt mit seiner Erlassung als neuer Schubhafttitel an die Stelle des seinerzeitigen Schubhaftbescheides des BFA und bewirkt, dass dieser Bescheid damit endgültig seine Wirkung verliert und - ungeachtet einer allfälligen späteren Aufhebung des Fortsetzungsausspruchs durch den VwGH - nicht wieder aufleben kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210100.L04Im RIS seit
16.08.2022Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022