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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38Rechtssatz
Der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG unter der Bedingung eines bestimmten Verfahrensausgangs im Hinblick auf die vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängige Feststellungsklage erweist sich als unzulässig, weil es sich bei dem Ausgang eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens in Bezug auf das von der belangten Behörde geführte Verfahren nicht um eine innerprozessuale Bedingung handelt (vgl. VwGH 27.1.2015, Ra 2014/11/0071; 24.2.2016, Ro 2015/10/0003, mwN).Der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG unter der Bedingung eines bestimmten Verfahrensausgangs im Hinblick auf die vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängige Feststellungsklage erweist sich als unzulässig, weil es sich bei dem Ausgang eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens in Bezug auf das von der belangten Behörde geführte Verfahren nicht um eine innerprozessuale Bedingung handelt vergleiche VwGH 27.1.2015, Ra 2014/11/0071; 24.2.2016, Ro 2015/10/0003, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110087.L01Im RIS seit
18.07.2022Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022