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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Bei einer Ermessensübung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre bzw. wenn eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne eines Missbrauchs oder eines Überschreitens des eingeräumten Ermessens vorläge (vgl. zum Ganzen VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0280, mwN).Bei einer Ermessensübung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre bzw. wenn eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne eines Missbrauchs oder eines Überschreitens des eingeräumten Ermessens vorläge vergleiche zum Ganzen VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0280, mwN).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050118.L01Im RIS seit
21.07.2022Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022