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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §28 Abs1 Z6Beachte
Rechtssatz
Eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag besteht erst, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wurde. War aber bereits der Primärantrag (die Revisionswerberin stellte den Antrag, der VwGH möge in der Sache selbst erkennen und die angefochtenen Erkenntnisse dahin abändern, dass die Beschwerde der Mitbeteiligten jeweils abgewiesen wird) erfolgreich, war auf den auf Aufhebung des bekämpften Erkenntnisses gerichteten Eventualantrag der Revisionswerberin nicht mehr einzugehen; wird dem Primärantrag nämlich entsprochen, wird der Eventualantrag gegenstandslos (vgl. etwa VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004, mwN).Eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag besteht erst, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wurde. War aber bereits der Primärantrag (die Revisionswerberin stellte den Antrag, der VwGH möge in der Sache selbst erkennen und die angefochtenen Erkenntnisse dahin abändern, dass die Beschwerde der Mitbeteiligten jeweils abgewiesen wird) erfolgreich, war auf den auf Aufhebung des bekämpften Erkenntnisses gerichteten Eventualantrag der Revisionswerberin nicht mehr einzugehen; wird dem Primärantrag nämlich entsprochen, wird der Eventualantrag gegenstandslos vergleiche etwa VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030298.L01Im RIS seit
01.08.2022Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022