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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Bodenmarkierung teilweise abgefahren wurde, führt nicht dazu, dass die ursprüngliche Kundmachung nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre. Das verordnete Halte- und Parkverbot wäre nur dann nicht mehr zu beachten, wenn die Bodenmarkierung nicht mehr erkennbar wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020080.L01Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022