Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1Rechtssatz
Es obliegt dem VwG - zumal innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt wurde - die erforderliche Konkretisierung des die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten nach § 9 VStG konstituierenden Merkmals vorzunehmen. Dies stellt keinen unzulässigen Austausch der Tat dar (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036).Es obliegt dem VwG - zumal innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt wurde - die erforderliche Konkretisierung des die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten nach Paragraph 9, VStG konstituierenden Merkmals vorzunehmen. Dies stellt keinen unzulässigen Austausch der Tat dar vergleiche VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036).
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019080178.L03Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022