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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/08/0116 E 4. September 2019 RS 1 (hier GmbH)Stammrechtssatz
Im Spruch des Straferkenntnisses wird der Beschuldigten als Verantwortlicher einer OG zur Last gelegt, dass deren pflichtversicherte Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden seien. Es fehlt an jeder Konkretisierung dieses Spruchs im Hinblick auf die Grundlage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschuldigten, wobei im Fall einer Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG auch die Art der Organfunktion, aus der sich die Außenvertretungsbefugnis ergibt, eindeutig angeführt werden müsste (vgl. VwGH 29.5.2009, 2009/03/0018, mwN).Im Spruch des Straferkenntnisses wird der Beschuldigten als Verantwortlicher einer OG zur Last gelegt, dass deren pflichtversicherte Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden seien. Es fehlt an jeder Konkretisierung dieses Spruchs im Hinblick auf die Grundlage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschuldigten, wobei im Fall einer Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG auch die Art der Organfunktion, aus der sich die Außenvertretungsbefugnis ergibt, eindeutig angeführt werden müsste vergleiche VwGH 29.5.2009, 2009/03/0018, mwN).
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019080178.L01Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022