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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Fehlt der Behörde für die Einordnung der Arbeiten der notwendige fachliche Sachverstand und erachtet sie bereits selbst - was nach der Begründung der Bescheide zumindest möglich scheint - die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich, hätte sie einen Amtssachverständigen gemäß § 52 Abs. 1 AVG beizuziehen gehabt.Fehlt der Behörde für die Einordnung der Arbeiten der notwendige fachliche Sachverstand und erachtet sie bereits selbst - was nach der Begründung der Bescheide zumindest möglich scheint - die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich, hätte sie einen Amtssachverständigen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG beizuziehen gehabt.
Schlagworte
Amtssachverständiger Person Bejahung Besondere Rechtsgebiete Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FE2022090001.H08Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023