Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/08/0102 E 16. November 2011 RS 2Stammrechtssatz
Die Ablehnung der Zeugeneinvernahme ausschließlich wegen der Befürchtung eines "Gefälligkeitszeugnisses" stellt eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung dar.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FE2022090001.H02Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023