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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/09/0029 E 8. August 2008 RS 1Stammrechtssatz
Dem im Ausländerbeschäftigungsgesetz geregelten Beschäftigungsbegriff (§ 2 Abs. 2) in Verbindung mit der nachfolgenden Regelung des Arbeitgeberbegriffs (§ 2 Abs. 3) ist eindeutig zu entnehmen, dass im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung (im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes) neben dem als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte zu behandelnden Überlasser auch der Beschäftiger einem Arbeitgeber gleichzuhalten ist. Demnach können sowohl der Beschäftiger als der Überlasser (von überlassenen Arbeitskräften) Täter einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG sein (Hinweis E 6. März 1997, 95/09/0342).Dem im Ausländerbeschäftigungsgesetz geregelten Beschäftigungsbegriff (Paragraph 2, Absatz 2,) in Verbindung mit der nachfolgenden Regelung des Arbeitgeberbegriffs (Paragraph 2, Absatz 3,) ist eindeutig zu entnehmen, dass im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung (im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes) neben dem als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte zu behandelnden Überlasser auch der Beschäftiger einem Arbeitgeber gleichzuhalten ist. Demnach können sowohl der Beschäftiger als der Überlasser (von überlassenen Arbeitskräften) Täter einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG sein (Hinweis E 6. März 1997, 95/09/0342).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FE2022090001.H06Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023