RS Vwgh 2022/6/10 Fe 2022/09/0001

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Veröffentlicht am 10.06.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §2 Abs2
VStG §27 Abs1
VStG §9
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Bei Unterlassungsdelikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen; dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen; (nur) dann, wenn die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen (vgl. VwGH 27.12.2007, 2003/03/0260).Bei Unterlassungsdelikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen; dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen; (nur) dann, wenn die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen vergleiche VwGH 27.12.2007, 2003/03/0260).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FE2022090001.H03

Im RIS seit

03.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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