RS Vwgh 2022/6/10 Fe 2022/09/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §2 Abs2
VStG §27 Abs1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0180 E 15. September 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs 1 VStG wird dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (§ 2 Abs 2 VStG). Bei Delikten von juristischen Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG wird dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (Paragraph 2, Absatz 2, VStG). Bei Delikten von juristischen Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FE2022090001.H12

Im RIS seit

03.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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