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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHG 1949 §11 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/01/0003 E 12. April 2005 RS 1Stammrechtssatz
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt keine Überprüfungsbefugnis dahingehend zu, ob die Frage, die Entscheidung des Amtshaftungsprozesses sei von der Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Bescheides abhängig, vom Amtshaftungsgericht richtig oder unrichtig beurteilt wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0418, mwN).Dem Verwaltungsgerichtshof kommt keine Überprüfungsbefugnis dahingehend zu, ob die Frage, die Entscheidung des Amtshaftungsprozesses sei von der Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Bescheides abhängig, vom Amtshaftungsgericht richtig oder unrichtig beurteilt wurde vergleiche den hg. Beschluss vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0418, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FE2022090001.H10Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023