Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft und die Erstreckung der Verleihung sind als jeweils rechtlich selbständige Entscheidungen anzusehen und gesondert je für sich zu beurteilen (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, Rn. 21). Dies gilt auch für Bescheide über die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens sowie der einzelnen Erstreckungsverfahren.Die Verleihung der Staatsbürgerschaft und die Erstreckung der Verleihung sind als jeweils rechtlich selbständige Entscheidungen anzusehen und gesondert je für sich zu beurteilen vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, Rn. 21). Dies gilt auch für Bescheide über die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens sowie der einzelnen Erstreckungsverfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010042.L02Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022