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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Bezieht sich eine wasserrechtliche Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage, ist nach § 22 WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Allein der Umstand, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft ausgesprochen wurde, führt im Sinn dieser Bestimmung noch nicht dazu, dass es sich um ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht handelt.Bezieht sich eine wasserrechtliche Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage, ist nach Paragraph 22, WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Allein der Umstand, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft ausgesprochen wurde, führt im Sinn dieser Bestimmung noch nicht dazu, dass es sich um ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht handelt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070049.L01Im RIS seit
26.07.2022Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022