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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Eine Probefahrt kann auch mit einem Nebenzweck verbunden werden. Der Charakter einer Probefahrt besteht aber jedenfalls dann nicht, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verloren geht. Ist ein solcher Zusammenhang nicht mehr gegeben, wird anzunehmen sein, dass der Hauptzweck "Probefahrt" mehr oder minder zugunsten des "Nebenzwecks" zurücktritt und daher die Fahrt nicht mehr als Probefahrt angesehen werden kann (vgl. VwGH 7.3.1977, 1631/76; zum funktionellen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Lenkers und den in § 45 Abs. 1 zweiter Satz angeführte Zwecken siehe auch VwGH 30.9.1981, 81/03/0085; 28.10.1993, 83/02/0035). Die Frage, ob der funktionelle Zusammenhang gegeben oder ob der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verloren gegangen ist, weil der Hauptzweck der "Probefahrt" zugunsten des "Nebenzwecks" zurücktrat, bestimmt sich naturgemäß nach den Umständen des Einzelfalls und vermag daher regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen.Eine Probefahrt kann auch mit einem Nebenzweck verbunden werden. Der Charakter einer Probefahrt besteht aber jedenfalls dann nicht, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verloren geht. Ist ein solcher Zusammenhang nicht mehr gegeben, wird anzunehmen sein, dass der Hauptzweck "Probefahrt" mehr oder minder zugunsten des "Nebenzwecks" zurücktritt und daher die Fahrt nicht mehr als Probefahrt angesehen werden kann vergleiche VwGH 7.3.1977, 1631/76; zum funktionellen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Lenkers und den in Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz angeführte Zwecken siehe auch VwGH 30.9.1981, 81/03/0085; 28.10.1993, 83/02/0035). Die Frage, ob der funktionelle Zusammenhang gegeben oder ob der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verloren gegangen ist, weil der Hauptzweck der "Probefahrt" zugunsten des "Nebenzwecks" zurücktrat, bestimmt sich naturgemäß nach den Umständen des Einzelfalls und vermag daher regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020104.L03Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022