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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Beachte
Rechtssatz
Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG liegt nur dann vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung oder die Erschleichungshandlung während des Verfahrens vor dem VwGH begangen wurde, wobei es sich um ein Vorbringen falscher Angaben oder auch um ein Verschweigen wesentlicher Umstände handeln kann (vgl. VwGH 22.3.2012, 2011/07/0228).Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG liegt nur dann vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung oder die Erschleichungshandlung während des Verfahrens vor dem VwGH begangen wurde, wobei es sich um ein Vorbringen falscher Angaben oder auch um ein Verschweigen wesentlicher Umstände handeln kann vergleiche VwGH 22.3.2012, 2011/07/0228).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020192.L03Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022