Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §12 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Die hier begehrte Verfahrensunterbrechung wird - soweit die Eingabe des Antragstellers nachvollziehbar ist - lediglich mit dem Klammerausdruck, dass sie rechtlich keineswegs untersagt sei, begründet. Für die derart begehrte Aussetzung gibt es im VwGG keine Grundlage (vgl. VwGH 24.1.2022, Ra 2021/02/0192), sodass sie in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.Die hier begehrte Verfahrensunterbrechung wird - soweit die Eingabe des Antragstellers nachvollziehbar ist - lediglich mit dem Klammerausdruck, dass sie rechtlich keineswegs untersagt sei, begründet. Für die derart begehrte Aussetzung gibt es im VwGG keine Grundlage vergleiche VwGH 24.1.2022, Ra 2021/02/0192), sodass sie in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020192.L04Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022