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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Die mit BGBl. I Nr. 27/2004 eingefügte Z 4 des § 12 Abs. 3 UStG 1994 schließt mit ihrem Verweis auf § 3a Abs. 1a Z 1 Vorsteuern, die im Zusammenhang mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für private Zwecke stehen, ab 1. Mai 2004 vom Abzug aus. Dieser Vorsteuerausschluss war insoweit nicht durch das unionsrechtliche Beibehaltungsrecht gedeckt, als davon untergeordnet privat genutzte Gebäude des Betriebsvermögens betroffen waren. Wenn sich ein Steuerpflichtiger dafür entschied, für ein solches Gebäude zur Gänze den Vorsteuerabzug geltend zu machen, kann er nicht zugleich gestützt auf nationales Recht die Nichtbesteuerung der privaten Verwendung des untergeordneten Gebäudeteils in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 27.9.2017, Ra 2015/15/0045; vgl. auch VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0058).Die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2004, eingefügte Ziffer 4, des Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 schließt mit ihrem Verweis auf Paragraph 3 a, Absatz eins a, Ziffer eins, Vorsteuern, die im Zusammenhang mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für private Zwecke stehen, ab 1. Mai 2004 vom Abzug aus. Dieser Vorsteuerausschluss war insoweit nicht durch das unionsrechtliche Beibehaltungsrecht gedeckt, als davon untergeordnet privat genutzte Gebäude des Betriebsvermögens betroffen waren. Wenn sich ein Steuerpflichtiger dafür entschied, für ein solches Gebäude zur Gänze den Vorsteuerabzug geltend zu machen, kann er nicht zugleich gestützt auf nationales Recht die Nichtbesteuerung der privaten Verwendung des untergeordneten Gebäudeteils in Anspruch nehmen vergleiche VwGH 27.9.2017, Ra 2015/15/0045; vergleiche auch VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0058).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150085.L01Im RIS seit
01.08.2022Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022