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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z1Rechtssatz
Ungeachtet der Regelung des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 zählen bei einem betrieblichen Gebäude privat genutzte Gebäudeteile von untergeordneter Bedeutung einkommensteuerlich zum notwendigen Betriebsvermögen und führen damit zu (abzugsfähigen) Betriebsausgaben, welche erst in der Folge durch den korrespondierenden Ansatz einer "Nutzungsentnahme" im Ergebnis neutralisiert werden. Für die Rechtslage vor Inkrafttreten des Art. 168a MwStRL hat der VwGH im Erkenntnis vom 19. März 2013, 2010/15/0085, VwSlg. 8796/F, ausgesprochen, dass die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 dahingehend auszulegen ist, dass sie für einen solchen untergeordneten Teil eines Gebäudes des Betriebsvermögens keinen Vorsteuerausschluss normiert.Ungeachtet der Regelung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 zählen bei einem betrieblichen Gebäude privat genutzte Gebäudeteile von untergeordneter Bedeutung einkommensteuerlich zum notwendigen Betriebsvermögen und führen damit zu (abzugsfähigen) Betriebsausgaben, welche erst in der Folge durch den korrespondierenden Ansatz einer "Nutzungsentnahme" im Ergebnis neutralisiert werden. Für die Rechtslage vor Inkrafttreten des Artikel 168 a, MwStRL hat der VwGH im Erkenntnis vom 19. März 2013, 2010/15/0085, VwSlg. 8796/F, ausgesprochen, dass die Regelung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 dahingehend auszulegen ist, dass sie für einen solchen untergeordneten Teil eines Gebäudes des Betriebsvermögens keinen Vorsteuerausschluss normiert.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150085.L02Im RIS seit
01.08.2022Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022