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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §53 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/09/0140 B 28. Oktober 2021 RS 3Stammrechtssatz
§ 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 betrifft nur Informationen durch einen Arzt "im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes" und setzt daher einen ausreichenden Zusammenhang mit dem ärztlichen Beruf voraus (vgl. VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0010). Die Frage, ob Informationen einen ausreichenden Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes iSd. § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 aufweisen, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären.Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 betrifft nur Informationen durch einen Arzt "im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes" und setzt daher einen ausreichenden Zusammenhang mit dem ärztlichen Beruf voraus vergleiche VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0010). Die Frage, ob Informationen einen ausreichenden Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes iSd. Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 aufweisen, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090034.L03Im RIS seit
26.07.2022Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022