RS Vwgh 2022/6/14 Ra 2020/09/0034

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Veröffentlicht am 14.06.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/09/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0140 B 28. Oktober 2021 RS 3

Stammrechtssatz

§ 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 betrifft nur Informationen durch einen Arzt "im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes" und setzt daher einen ausreichenden Zusammenhang mit dem ärztlichen Beruf voraus (vgl. VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0010). Die Frage, ob Informationen einen ausreichenden Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes iSd. § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 aufweisen, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären.Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 betrifft nur Informationen durch einen Arzt "im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes" und setzt daher einen ausreichenden Zusammenhang mit dem ärztlichen Beruf voraus vergleiche VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0010). Die Frage, ob Informationen einen ausreichenden Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes iSd. Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 aufweisen, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090034.L03

Im RIS seit

26.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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