Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/09/0137 B 24. Jänner 2019 RS 1Stammrechtssatz
Trennbare Absprüche liegen auch dann vor, wenn die Spruchpunkte eines (vom VwG etwa bestätigten) erstinstanzlichen Bescheids als trennbar anzusehen sind (vgl. VwGH 19.2.2018, Ra 2015/12/0008).Trennbare Absprüche liegen auch dann vor, wenn die Spruchpunkte eines (vom VwG etwa bestätigten) erstinstanzlichen Bescheids als trennbar anzusehen sind vergleiche VwGH 19.2.2018, Ra 2015/12/0008).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090034.L01Im RIS seit
26.07.2022Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022