RS Vwgh 2022/6/14 Ra 2019/04/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2022
beobachten
merken

Index

E1E
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
59/04 EU - EWR

Norm

GrundumlagenV WKOÖ Holzindustrie 2016
VVG
WKG 1998 §123 Abs2
WKG 1998 §127 Abs1
WKG 1998 §127 Abs5
WKG 1998 §128 Abs1
WKG 1998 §136
WKG 1998 §136 Abs2
WKG 1998 §137
WKG 1998 §138
WKG 1998 §45 Abs5 Z4
WKG 1998 §48 Abs3
WKG 1998 §48 Abs4 Z5
WKG 1998 §7 Abs1
WKG 1998 §7 Abs2
WKG 1998 §73 Abs1
12010E107 AEUV Art107 Abs1
62002CJ0345 Pearle VORAB
62011CJ0677 Doux Elevage und Cooperative agricole UKL-ARREE VORAB
62016CJ0405 Deutschland / Kommission

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: ecolex 10/2022, S. 838-839;

Rechtssatz

Die in den Voranschlägen vorgenommene Zweckwidmung, die Festsetzung, die Vorschreibung, die Einhebung und die Verwendung der Grundumlage von den Wirtschaftskammerorganisationen erfolgt im eigenen Wirkungsbereich. Der Staat verfügt zu keinem Zeitpunkt über einen tatsächlichen Zugang zu den aus der Grundumlage geschöpften Mitteln (vgl. zu diesem Merkmal EuGH 30.5.2013, Doux Élevage SNC und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, Rn 38). Lediglich der Vollständigkeit halber gilt dies auch für die Einbringung einer Grundumlage im Verwaltungsweg (vgl. § 127 Abs. 5 WKG 1998), wenn diese im Einzelfall nicht entrichtet wird, da auch dann der Staat in Bindung an das VVG über eine solcherart im Exekutionsweg eingebrachte Grundumlage nicht verfügen kann. Vielmehr fällt diese dann der jeweiligen Selbstverwaltungseinrichtung der gewerblichen Wirtschaft (hier: Fachgruppe Holzindustrie der WKOÖ bzw. Fachverband der Holzindustrie Österreichs) zu (vgl. idZ EuGH 28.3.2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, insbesondere Rn. 75 f). Die Besonderheit, dass die Wirtschaftskammerorganisationen behördliche Befugnisse ausüben, ändert daran insofern nichts, als sich diese Befugnisse ausschließlich auf den Kreis der dem jeweiligen Selbstverwaltungskörper angehörenden Personen erstreckt (insofern besteht daher kein wesentlicher Unterschied zur Konstellation, die der Entscheidung des EuGH vom 15. Juli 2004, Pearle, C-345/02, zugrunde lag). Aus all dem folgt, dass die finanziellen Mittel, die im Wege der Grundumlage eingehoben werden, weder ständig unter staatlicher Kontrolle stehen noch den staatlichen Behörden zur Verfügung stehen, um darauf zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen zu können. Daran vermögen auch die Regelungen im WKG 1998 über die staatliche Aufsicht über die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen (§§ 136 bis 138 WKG 1998) nichts zu ändern. Die Aufsicht ist auf die "Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung" beschränkt. Auch die für diese (bloße) Rechtmäßigkeitskontrolle in § 136 Abs. 2 WKG 1998 als (lediglich repressiv wirkendes) eingriffsintensivstes Aufsichtsmittel vorgesehene behördliche Zuständigkeit zur Aufhebung rechtswidriger Beschlüsse räumt dem Staat keine Verfügungsmöglichkeit der genannten Art über die finanziellen Mittel ein, die im Wege der Grundumlage eingehoben werden.Die in den Voranschlägen vorgenommene Zweckwidmung, die Festsetzung, die Vorschreibung, die Einhebung und die Verwendung der Grundumlage von den Wirtschaftskammerorganisationen erfolgt im eigenen Wirkungsbereich. Der Staat verfügt zu keinem Zeitpunkt über einen tatsächlichen Zugang zu den aus der Grundumlage geschöpften Mitteln vergleiche zu diesem Merkmal EuGH 30.5.2013, Doux Élevage SNC und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, Rn 38). Lediglich der Vollständigkeit halber gilt dies auch für die Einbringung einer Grundumlage im Verwaltungsweg vergleiche Paragraph 127, Absatz 5, WKG 1998), wenn diese im Einzelfall nicht entrichtet wird, da auch dann der Staat in Bindung an das VVG über eine solcherart im Exekutionsweg eingebrachte Grundumlage nicht verfügen kann. Vielmehr fällt diese dann der jeweiligen Selbstverwaltungseinrichtung der gewerblichen Wirtschaft (hier: Fachgruppe Holzindustrie der WKOÖ bzw. Fachverband der Holzindustrie Österreichs) zu vergleiche idZ EuGH 28.3.2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, insbesondere Rn. 75 f). Die Besonderheit, dass die Wirtschaftskammerorganisationen behördliche Befugnisse ausüben, ändert daran insofern nichts, als sich diese Befugnisse ausschließlich auf den Kreis der dem jeweiligen Selbstverwaltungskörper angehörenden Personen erstreckt (insofern besteht daher kein wesentlicher Unterschied zur Konstellation, die der Entscheidung des EuGH vom 15. Juli 2004, Pearle, C-345/02, zugrunde lag). Aus all dem folgt, dass die finanziellen Mittel, die im Wege der Grundumlage eingehoben werden, weder ständig unter staatlicher Kontrolle stehen noch den staatlichen Behörden zur Verfügung stehen, um darauf zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen zu können. Daran vermögen auch die Regelungen im WKG 1998 über die staatliche Aufsicht über die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen (Paragraphen 136 bis 138 WKG 1998) nichts zu ändern. Die Aufsicht ist auf die "Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung" beschränkt. Auch die für diese (bloße) Rechtmäßigkeitskontrolle in Paragraph 136, Absatz 2, WKG 1998 als (lediglich repressiv wirkendes) eingriffsintensivstes Aufsichtsmittel vorgesehene behördliche Zuständigkeit zur Aufhebung rechtswidriger Beschlüsse räumt dem Staat keine Verfügungsmöglichkeit der genannten Art über die finanziellen Mittel ein, die im Wege der Grundumlage eingehoben werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002CJ0345 Pearle VORAB
EuGH 62011CJ0677 Doux Elevage und Cooperative agricole UKL-ARREE VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040072.L09

Im RIS seit

08.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten