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E1ENorm
GrundumlagenV WKOÖ Holzindustrie 2016Beachte
Rechtssatz
Die in den Voranschlägen vorgenommene Zweckwidmung, die Festsetzung, die Vorschreibung, die Einhebung und die Verwendung der Grundumlage von den Wirtschaftskammerorganisationen erfolgt im eigenen Wirkungsbereich. Der Staat verfügt zu keinem Zeitpunkt über einen tatsächlichen Zugang zu den aus der Grundumlage geschöpften Mitteln (vgl. zu diesem Merkmal EuGH 30.5.2013, Doux Élevage SNC und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, Rn 38). Lediglich der Vollständigkeit halber gilt dies auch für die Einbringung einer Grundumlage im Verwaltungsweg (vgl. § 127 Abs. 5 WKG 1998), wenn diese im Einzelfall nicht entrichtet wird, da auch dann der Staat in Bindung an das VVG über eine solcherart im Exekutionsweg eingebrachte Grundumlage nicht verfügen kann. Vielmehr fällt diese dann der jeweiligen Selbstverwaltungseinrichtung der gewerblichen Wirtschaft (hier: Fachgruppe Holzindustrie der WKOÖ bzw. Fachverband der Holzindustrie Österreichs) zu (vgl. idZ EuGH 28.3.2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, insbesondere Rn. 75 f). Die Besonderheit, dass die Wirtschaftskammerorganisationen behördliche Befugnisse ausüben, ändert daran insofern nichts, als sich diese Befugnisse ausschließlich auf den Kreis der dem jeweiligen Selbstverwaltungskörper angehörenden Personen erstreckt (insofern besteht daher kein wesentlicher Unterschied zur Konstellation, die der Entscheidung des EuGH vom 15. Juli 2004, Pearle, C-345/02, zugrunde lag). Aus all dem folgt, dass die finanziellen Mittel, die im Wege der Grundumlage eingehoben werden, weder ständig unter staatlicher Kontrolle stehen noch den staatlichen Behörden zur Verfügung stehen, um darauf zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen zu können. Daran vermögen auch die Regelungen im WKG 1998 über die staatliche Aufsicht über die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen (§§ 136 bis 138 WKG 1998) nichts zu ändern. Die Aufsicht ist auf die "Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung" beschränkt. Auch die für diese (bloße) Rechtmäßigkeitskontrolle in § 136 Abs. 2 WKG 1998 als (lediglich repressiv wirkendes) eingriffsintensivstes Aufsichtsmittel vorgesehene behördliche Zuständigkeit zur Aufhebung rechtswidriger Beschlüsse räumt dem Staat keine Verfügungsmöglichkeit der genannten Art über die finanziellen Mittel ein, die im Wege der Grundumlage eingehoben werden.Die in den Voranschlägen vorgenommene Zweckwidmung, die Festsetzung, die Vorschreibung, die Einhebung und die Verwendung der Grundumlage von den Wirtschaftskammerorganisationen erfolgt im eigenen Wirkungsbereich. Der Staat verfügt zu keinem Zeitpunkt über einen tatsächlichen Zugang zu den aus der Grundumlage geschöpften Mitteln vergleiche zu diesem Merkmal EuGH 30.5.2013, Doux Élevage SNC und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, Rn 38). Lediglich der Vollständigkeit halber gilt dies auch für die Einbringung einer Grundumlage im Verwaltungsweg vergleiche Paragraph 127, Absatz 5, WKG 1998), wenn diese im Einzelfall nicht entrichtet wird, da auch dann der Staat in Bindung an das VVG über eine solcherart im Exekutionsweg eingebrachte Grundumlage nicht verfügen kann. Vielmehr fällt diese dann der jeweiligen Selbstverwaltungseinrichtung der gewerblichen Wirtschaft (hier: Fachgruppe Holzindustrie der WKOÖ bzw. Fachverband der Holzindustrie Österreichs) zu vergleiche idZ EuGH 28.3.2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, insbesondere Rn. 75 f). Die Besonderheit, dass die Wirtschaftskammerorganisationen behördliche Befugnisse ausüben, ändert daran insofern nichts, als sich diese Befugnisse ausschließlich auf den Kreis der dem jeweiligen Selbstverwaltungskörper angehörenden Personen erstreckt (insofern besteht daher kein wesentlicher Unterschied zur Konstellation, die der Entscheidung des EuGH vom 15. Juli 2004, Pearle, C-345/02, zugrunde lag). Aus all dem folgt, dass die finanziellen Mittel, die im Wege der Grundumlage eingehoben werden, weder ständig unter staatlicher Kontrolle stehen noch den staatlichen Behörden zur Verfügung stehen, um darauf zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen zu können. Daran vermögen auch die Regelungen im WKG 1998 über die staatliche Aufsicht über die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen (Paragraphen 136 bis 138 WKG 1998) nichts zu ändern. Die Aufsicht ist auf die "Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung" beschränkt. Auch die für diese (bloße) Rechtmäßigkeitskontrolle in Paragraph 136, Absatz 2, WKG 1998 als (lediglich repressiv wirkendes) eingriffsintensivstes Aufsichtsmittel vorgesehene behördliche Zuständigkeit zur Aufhebung rechtswidriger Beschlüsse räumt dem Staat keine Verfügungsmöglichkeit der genannten Art über die finanziellen Mittel ein, die im Wege der Grundumlage eingehoben werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002CJ0345 Pearle VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040072.L09Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
12.10.2023