RS Vwgh 2022/6/14 Ra 2019/04/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2022
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Index

E1E
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
59/04 EU - EWR

Norm

B-VG Art120a Abs1
B-VG Art120a Abs2
GrundumlagenV WKOÖ Holzindustrie 2016
WKG 1998 §121 Abs1
WKG 1998 §123 Abs1
WKG 1998 §123 Abs7
WKG 1998 §43 Abs1
WKG 1998 §43 Abs3 Z8
WKG 1998 §43 Abs4
WKG 1998 §43 Abs5 Z3
WKG 1998 §7 Abs1
WKG 1998 §7 Abs2
12010E107 AEUV Art107 Abs1
62011CJ0677 Doux Elevage und Cooperative agricole UKL-ARREE VORAB
  1. B-VG Art. 120a heute
  2. B-VG Art. 120a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 120a heute
  2. B-VG Art. 120a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Rechtssatz

Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, im Besonderen die Fachgruppen, bilden Selbstverwaltungskörper im Sinne des Art. 120a Abs. 1 und 2 B-VG. Im Bereich des gemäß § 7 Abs. 1 und 2 WKG 1998 bestehenden eigenen Wirkungsbereichs sind sie aus dem staatlichen Organisations- und Weisungszusammenhang ausgenommen. Gemäß § 43 Abs. 1 WKG 1998 haben die Fachgruppen im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Zu den fachlichen Interessen zählen gemäß § 43 Abs. 3 Z 8 WKG 1998 insbesondere die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit. Die Mitglieder der Fachgruppe Holzindustrie der WKOÖ haben gemäß § 123 Abs. 1 und 7 WKG 1998 eine Grundumlage zu entrichten, die zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppe selbst und des Fachverbandes der Holzindustrie Österreichs dienen. Gemäß § 43 Abs. 5 Z 3 WKG 1998 fällt die Beschlussfassung über die Grundumlage in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung als jenem Organ der Fachgruppe, das gemäß Abs. 4 leg. cit. aus allen Mitgliedern der Fachgruppe besteht. Die Beschlussfassung und Einhebung der Grundumlage erfolgt im eigenen Wirkungsbereich der Fachgruppe. Die Grundumlage Teil b) (GrundumlagenV WKOÖ Holzindustrie 2016) läuft damit zu keinem Zeitpunkt über den Haushalt des Staates und gelangt nie in die öffentliche Hand (siehe dazu EuGH 30.5.2013, Doux Élevage SNC und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, Rn. 32). Zudem verzichtet die öffentliche Hand - wie aus § 121 Abs. 1 iVm § 123 Abs. 1 WKG 1998 hervorgeht - auf keinerlei Mittel, die nach staatlichen Rechtsvorschriften an den Staatshaushalt hätten gezahlt werden müssen. Daraus folgt, dass die Einhebung und Verwendung von Teil b) der Grundumlage keine unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel beinhaltet.Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, im Besonderen die Fachgruppen, bilden Selbstverwaltungskörper im Sinne des Artikel 120 a, Absatz eins und 2 B-VG. Im Bereich des gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 WKG 1998 bestehenden eigenen Wirkungsbereichs sind sie aus dem staatlichen Organisations- und Weisungszusammenhang ausgenommen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, WKG 1998 haben die Fachgruppen im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Zu den fachlichen Interessen zählen gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 8, WKG 1998 insbesondere die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit. Die Mitglieder der Fachgruppe Holzindustrie der WKOÖ haben gemäß Paragraph 123, Absatz eins und 7 WKG 1998 eine Grundumlage zu entrichten, die zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppe selbst und des Fachverbandes der Holzindustrie Österreichs dienen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 5, Ziffer 3, WKG 1998 fällt die Beschlussfassung über die Grundumlage in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung als jenem Organ der Fachgruppe, das gemäß Absatz 4, leg. cit. aus allen Mitgliedern der Fachgruppe besteht. Die Beschlussfassung und Einhebung der Grundumlage erfolgt im eigenen Wirkungsbereich der Fachgruppe. Die Grundumlage Teil b) (GrundumlagenV WKOÖ Holzindustrie 2016) läuft damit zu keinem Zeitpunkt über den Haushalt des Staates und gelangt nie in die öffentliche Hand (siehe dazu EuGH 30.5.2013, Doux Élevage SNC und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, Rn. 32). Zudem verzichtet die öffentliche Hand - wie aus Paragraph 121, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz eins, WKG 1998 hervorgeht - auf keinerlei Mittel, die nach staatlichen Rechtsvorschriften an den Staatshaushalt hätten gezahlt werden müssen. Daraus folgt, dass die Einhebung und Verwendung von Teil b) der Grundumlage keine unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel beinhaltet.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0677 Doux Elevage und Cooperative agricole UKL-ARREE VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040072.L03

Im RIS seit

08.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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