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E1ENorm
B-VG Art120a Abs1Rechtssatz
Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, im Besonderen die Fachgruppen, bilden Selbstverwaltungskörper im Sinne des Art. 120a Abs. 1 und 2 B-VG. Im Bereich des gemäß § 7 Abs. 1 und 2 WKG 1998 bestehenden eigenen Wirkungsbereichs sind sie aus dem staatlichen Organisations- und Weisungszusammenhang ausgenommen. Gemäß § 43 Abs. 1 WKG 1998 haben die Fachgruppen im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Zu den fachlichen Interessen zählen gemäß § 43 Abs. 3 Z 8 WKG 1998 insbesondere die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit. Die Mitglieder der Fachgruppe Holzindustrie der WKOÖ haben gemäß § 123 Abs. 1 und 7 WKG 1998 eine Grundumlage zu entrichten, die zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppe selbst und des Fachverbandes der Holzindustrie Österreichs dienen. Gemäß § 43 Abs. 5 Z 3 WKG 1998 fällt die Beschlussfassung über die Grundumlage in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung als jenem Organ der Fachgruppe, das gemäß Abs. 4 leg. cit. aus allen Mitgliedern der Fachgruppe besteht. Die Beschlussfassung und Einhebung der Grundumlage erfolgt im eigenen Wirkungsbereich der Fachgruppe. Die Grundumlage Teil b) (GrundumlagenV WKOÖ Holzindustrie 2016) läuft damit zu keinem Zeitpunkt über den Haushalt des Staates und gelangt nie in die öffentliche Hand (siehe dazu EuGH 30.5.2013, Doux Élevage SNC und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, Rn. 32). Zudem verzichtet die öffentliche Hand - wie aus § 121 Abs. 1 iVm § 123 Abs. 1 WKG 1998 hervorgeht - auf keinerlei Mittel, die nach staatlichen Rechtsvorschriften an den Staatshaushalt hätten gezahlt werden müssen. Daraus folgt, dass die Einhebung und Verwendung von Teil b) der Grundumlage keine unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel beinhaltet.Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, im Besonderen die Fachgruppen, bilden Selbstverwaltungskörper im Sinne des Artikel 120 a, Absatz eins und 2 B-VG. Im Bereich des gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 WKG 1998 bestehenden eigenen Wirkungsbereichs sind sie aus dem staatlichen Organisations- und Weisungszusammenhang ausgenommen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, WKG 1998 haben die Fachgruppen im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Zu den fachlichen Interessen zählen gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 8, WKG 1998 insbesondere die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit. Die Mitglieder der Fachgruppe Holzindustrie der WKOÖ haben gemäß Paragraph 123, Absatz eins und 7 WKG 1998 eine Grundumlage zu entrichten, die zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppe selbst und des Fachverbandes der Holzindustrie Österreichs dienen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 5, Ziffer 3, WKG 1998 fällt die Beschlussfassung über die Grundumlage in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung als jenem Organ der Fachgruppe, das gemäß Absatz 4, leg. cit. aus allen Mitgliedern der Fachgruppe besteht. Die Beschlussfassung und Einhebung der Grundumlage erfolgt im eigenen Wirkungsbereich der Fachgruppe. Die Grundumlage Teil b) (GrundumlagenV WKOÖ Holzindustrie 2016) läuft damit zu keinem Zeitpunkt über den Haushalt des Staates und gelangt nie in die öffentliche Hand (siehe dazu EuGH 30.5.2013, Doux Élevage SNC und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, Rn. 32). Zudem verzichtet die öffentliche Hand - wie aus Paragraph 121, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz eins, WKG 1998 hervorgeht - auf keinerlei Mittel, die nach staatlichen Rechtsvorschriften an den Staatshaushalt hätten gezahlt werden müssen. Daraus folgt, dass die Einhebung und Verwendung von Teil b) der Grundumlage keine unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel beinhaltet.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0677 Doux Elevage und Cooperative agricole UKL-ARREE VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040072.L03Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
12.10.2023