RS Vwgh 2022/6/15 Ra 2022/05/0119

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Veröffentlicht am 15.06.2022
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der bloße Wechsel im Grundeigentum bewirkt noch keinen Bauwerberwechsel; es kommt in diesem Zusammenhang auf das Grundeigentum nicht an, zumal der Grundeigentümer - auch nach der Rechtslage im Bundesland Niederösterreich (vgl. dazu § 6 Abs. 1 der NÖ BauO 2014) - eine eigene, vom Bauwerber verschiedene Parteistellung mit von jenen des Bauwerbers verschiedenen subjektiv-öffentlichen Rechten hat (vgl. insoweit vergleichbar zur Rechtslage in Wien etwa VwGH 19.5.2015, 2013/05/0128, und 3.8.2020, Ra 2019/05/0069, zur Rechtslage in Oberösterreich VwGH 2.3.2021, Ra 2018/05/0222, sowie zur Rechtslage in Niederösterreich VwGH 18.2.2021, Ra 2020/05/0200).Der bloße Wechsel im Grundeigentum bewirkt noch keinen Bauwerberwechsel; es kommt in diesem Zusammenhang auf das Grundeigentum nicht an, zumal der Grundeigentümer - auch nach der Rechtslage im Bundesland Niederösterreich vergleiche dazu Paragraph 6, Absatz eins, der NÖ BauO 2014) - eine eigene, vom Bauwerber verschiedene Parteistellung mit von jenen des Bauwerbers verschiedenen subjektiv-öffentlichen Rechten hat vergleiche insoweit vergleichbar zur Rechtslage in Wien etwa VwGH 19.5.2015, 2013/05/0128, und 3.8.2020, Ra 2019/05/0069, zur Rechtslage in Oberösterreich VwGH 2.3.2021, Ra 2018/05/0222, sowie zur Rechtslage in Niederösterreich VwGH 18.2.2021, Ra 2020/05/0200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050119.L02

Im RIS seit

21.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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