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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/01/0316 B 5. November 2018 RS 2 (hier zusätzlich auch in Bezug auf ERV-Kosten)Stammrechtssatz
Bei Porti und Kopierkosten handelt es sich nicht um Barauslagen im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. f ZPO, sondern um Auslagen, die mit der Führung einer Rechtsanwaltskanzlei verbunden sind. Diese sind im Falle der Gewährung der Verfahrenshilfe mit dem (fiktiven) Honoraranspruch für die jeweils erbrachte Leistung abgegolten (vgl. hiezu bereits VwGH 30.1.2006, 2004/09/0136).Bei Porti und Kopierkosten handelt es sich nicht um Barauslagen im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO, sondern um Auslagen, die mit der Führung einer Rechtsanwaltskanzlei verbunden sind. Diese sind im Falle der Gewährung der Verfahrenshilfe mit dem (fiktiven) Honoraranspruch für die jeweils erbrachte Leistung abgegolten vergleiche hiezu bereits VwGH 30.1.2006, 2004/09/0136).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010103.L03Im RIS seit
16.08.2022Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022