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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/18/0273 E 10. Dezember 2021 RS 1Stammrechtssatz
In einer besonderen, durch eine extreme Volatilität aufgrund einer sich äußerst rasch verändernden Sicherheitslage gekennzeichneten Situation reicht es nicht aus, wenn das BVwG momentbezogen eine kriegerische Auseinandersetzung an einem bestimmten Ort verneint (vgl. dazu insbesondere auch zur Sicherheitslage in Afghanistan unter Bedachtnahme auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 11. Juni 2021, Version 4, VfGH 24.9.2021, E 3047/2021-11). Konkret absehbare Entwicklungen der Lage sind bei der Beurteilung des BVwG betreffend die Rückkehrsituation des Asylwerbers jedenfalls zu berücksichtigen.In einer besonderen, durch eine extreme Volatilität aufgrund einer sich äußerst rasch verändernden Sicherheitslage gekennzeichneten Situation reicht es nicht aus, wenn das BVwG momentbezogen eine kriegerische Auseinandersetzung an einem bestimmten Ort verneint vergleiche dazu insbesondere auch zur Sicherheitslage in Afghanistan unter Bedachtnahme auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 11. Juni 2021, Version 4, VfGH 24.9.2021, E 3047/2021-11). Konkret absehbare Entwicklungen der Lage sind bei der Beurteilung des BVwG betreffend die Rückkehrsituation des Asylwerbers jedenfalls zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180004.L02Im RIS seit
15.07.2022Zuletzt aktualisiert am
15.07.2022