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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs9Rechtssatz
War keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem VwG, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit, kann sich die revisionswerbende Gemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG stützen. Auch eine Berufung auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung scheidet aus (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 25.4.2018, Ro 2015/06/0010, mwN). Ein subjektives "Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens" steht der revisionswerbenden Gemeinde nicht zu.War keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem VwG, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit, kann sich die revisionswerbende Gemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Artikel 119 a, Absatz 9, zweiter Satz B-VG stützen. Auch eine Berufung auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung scheidet aus vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 25.4.2018, Ro 2015/06/0010, mwN). Ein subjektives "Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens" steht der revisionswerbenden Gemeinde nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060074.L01Im RIS seit
28.07.2022Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022