Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/10/0164 B 8. Juni 2022 RS 2Stammrechtssatz
Eine Revision gilt dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wenn die Anträge auf Fristverlängerung und auf Aussetzung des Verfahrens mit Berichterverfügung abgewiesen wurden (vgl. VwGH 26.1.2022, Ra 2021/02/0141; 24.1.2022, Ra 2021/02/0192). Diese Rechtsprechung ist zufolge § 34 Abs. 4 VwGG auch auf Mängelbehebungsaufträge betreffend Wiederaufnahmeanträge anzuwenden. Dem innerhalb der Mängelbehebungsfrist gestellten Antrag auf Fristverlängerung wurde nicht stattgegeben, weil keine erheblichen Gründe vorgelegen sind, die die Partei an der Einhaltung der Frist gehindert haben. Im Hinblick darauf gelten die Mängel des Wiederaufnahmeantrags nicht als rechtzeitig behoben, weshalb das Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen war.Eine Revision gilt dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen, wenn die Anträge auf Fristverlängerung und auf Aussetzung des Verfahrens mit Berichterverfügung abgewiesen wurden vergleiche VwGH 26.1.2022, Ra 2021/02/0141; 24.1.2022, Ra 2021/02/0192). Diese Rechtsprechung ist zufolge Paragraph 34, Absatz 4, VwGG auch auf Mängelbehebungsaufträge betreffend Wiederaufnahmeanträge anzuwenden. Dem innerhalb der Mängelbehebungsfrist gestellten Antrag auf Fristverlängerung wurde nicht stattgegeben, weil keine erheblichen Gründe vorgelegen sind, die die Partei an der Einhaltung der Frist gehindert haben. Im Hinblick darauf gelten die Mängel des Wiederaufnahmeantrags nicht als rechtzeitig behoben, weshalb das Wiederaufnahmeverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz VwGG einzustellen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100168.L01Im RIS seit
16.08.2022Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022