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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 PrivSchG 1962 stellt auf Einrichtungen ab, in denen eine "Mehrzahl von Schülern" gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wobei in der angeführten Norm weder eine Mindestanzahl an Schülern genannt wird, noch den Gesetzesmaterialien dazu auch nur irgendwelche Hinweise zu entnehmen sind, dass zwei Schüler keine "Mehrzahl" wären.Der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, PrivSchG 1962 stellt auf Einrichtungen ab, in denen eine "Mehrzahl von Schülern" gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wobei in der angeführten Norm weder eine Mindestanzahl an Schülern genannt wird, noch den Gesetzesmaterialien dazu auch nur irgendwelche Hinweise zu entnehmen sind, dass zwei Schüler keine "Mehrzahl" wären.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021100020.J01Im RIS seit
12.08.2022Zuletzt aktualisiert am
12.08.2022