Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Zwar wird ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht durch eine Eheschließung mit einer EWR-Bürgerin nicht ohne Weiteres erlangt, sondern besteht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe § 55 Abs. 3 NAG 2005), was iSd. Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Ein Vorgehen nach § 55 Abs. 6 NAG 2005 kommt dann in Betracht, wenn eine Aufenthaltsbeendigung erst nach Eheschließung und damit nach der Berufung auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Rechtskraft erwächst (vgl. VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0136). Die Nichtbeachtung der Rückkehrentscheidung begründet eine derartige Gefährdung für sich genommen jedenfalls nicht. Die Eheschließung und damit die Berufung auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erfolgte aber erst nach der Rechtskraft der Aufenthaltsbeendigung (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Folglich hätte das VwG seiner Entscheidung keine aufrechte Rückkehrentscheidung zugrunde legen dürfen.Zwar wird ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht durch eine Eheschließung mit einer EWR-Bürgerin nicht ohne Weiteres erlangt, sondern besteht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005), was iSd. Artikel 27, der Richtlinie 2004/38/EG dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Ein Vorgehen nach Paragraph 55, Absatz 6, NAG 2005 kommt dann in Betracht, wenn eine Aufenthaltsbeendigung erst nach Eheschließung und damit nach der Berufung auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Rechtskraft erwächst vergleiche VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0136). Die Nichtbeachtung der Rückkehrentscheidung begründet eine derartige Gefährdung für sich genommen jedenfalls nicht. Die Eheschließung und damit die Berufung auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erfolgte aber erst nach der Rechtskraft der Aufenthaltsbeendigung vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Folglich hätte das VwG seiner Entscheidung keine aufrechte Rückkehrentscheidung zugrunde legen dürfen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220058.L02Im RIS seit
05.08.2022Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022