RS Vwgh 2022/6/21 Ra 2022/22/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
EURallg
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2
NAG 2005 §54
NAG 2005 §55 Abs3
NAG 2005 §55 Abs6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
32004L0038 Unionsbürger-RL Art27
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Zwar wird ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht durch eine Eheschließung mit einer EWR-Bürgerin nicht ohne Weiteres erlangt, sondern besteht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe § 55 Abs. 3 NAG 2005), was iSd. Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Ein Vorgehen nach § 55 Abs. 6 NAG 2005 kommt dann in Betracht, wenn eine Aufenthaltsbeendigung erst nach Eheschließung und damit nach der Berufung auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Rechtskraft erwächst (vgl. VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0136). Die Nichtbeachtung der Rückkehrentscheidung begründet eine derartige Gefährdung für sich genommen jedenfalls nicht. Die Eheschließung und damit die Berufung auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erfolgte aber erst nach der Rechtskraft der Aufenthaltsbeendigung (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Folglich hätte das VwG seiner Entscheidung keine aufrechte Rückkehrentscheidung zugrunde legen dürfen.Zwar wird ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht durch eine Eheschließung mit einer EWR-Bürgerin nicht ohne Weiteres erlangt, sondern besteht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005), was iSd. Artikel 27, der Richtlinie 2004/38/EG dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Ein Vorgehen nach Paragraph 55, Absatz 6, NAG 2005 kommt dann in Betracht, wenn eine Aufenthaltsbeendigung erst nach Eheschließung und damit nach der Berufung auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Rechtskraft erwächst vergleiche VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0136). Die Nichtbeachtung der Rückkehrentscheidung begründet eine derartige Gefährdung für sich genommen jedenfalls nicht. Die Eheschließung und damit die Berufung auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erfolgte aber erst nach der Rechtskraft der Aufenthaltsbeendigung vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Folglich hätte das VwG seiner Entscheidung keine aufrechte Rückkehrentscheidung zugrunde legen dürfen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220058.L02

Im RIS seit

05.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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