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14/02 GerichtsorganisationNorm
GOG §16 Abs3 Z2Beachte
Rechtssatz
Bei einem Hausverbot iSd. § 16 Abs. 3 Z 2 GOG handelt es sich um eine "Sicherheitsmaßnahme", die aus "besonderem Anlass" getroffen werden kann, weswegen dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraussetzt, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Der Verhängung eines Hausverbotes steht Art. 6 Abs. 1 MRK, welcher in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet, schon deshalb nicht entgegen, weil im Hinblick auf § 16 Abs. 4 GOG der Zugang einer von einem Hausverbot betroffenen Person zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht wird (vgl. VwGH 26.2.2016, Ro 2016/03/0001).Bei einem Hausverbot iSd. Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG handelt es sich um eine "Sicherheitsmaßnahme", die aus "besonderem Anlass" getroffen werden kann, weswegen dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraussetzt, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Der Verhängung eines Hausverbotes steht Artikel 6, Absatz eins, MRK, welcher in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet, schon deshalb nicht entgegen, weil im Hinblick auf Paragraph 16, Absatz 4, GOG der Zugang einer von einem Hausverbot betroffenen Person zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht wird vergleiche VwGH 26.2.2016, Ro 2016/03/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030159.L01Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023