RS Vwgh 2022/6/21 Ra 2022/03/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2022
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
19/05 Menschenrechte

Norm

GOG §16 Abs3 Z2
GOG §16 Abs4
MRK Art6 Abs1
  1. GOG § 16 heute
  2. GOG § 16 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. GOG § 16 gültig von 01.05.2017 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2017
  4. GOG § 16 gültig von 01.06.2012 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. GOG § 16 gültig von 10.07.1945 bis 31.12.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 644/1987
  1. GOG § 16 heute
  2. GOG § 16 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. GOG § 16 gültig von 01.05.2017 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2017
  4. GOG § 16 gültig von 01.06.2012 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. GOG § 16 gültig von 10.07.1945 bis 31.12.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 644/1987

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0116 B 21.08.2023

Rechtssatz

Bei einem Hausverbot iSd. § 16 Abs. 3 Z 2 GOG handelt es sich um eine "Sicherheitsmaßnahme", die aus "besonderem Anlass" getroffen werden kann, weswegen dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraussetzt, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Der Verhängung eines Hausverbotes steht Art. 6 Abs. 1 MRK, welcher in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet, schon deshalb nicht entgegen, weil im Hinblick auf § 16 Abs. 4 GOG der Zugang einer von einem Hausverbot betroffenen Person zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht wird (vgl. VwGH 26.2.2016, Ro 2016/03/0001).Bei einem Hausverbot iSd. Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG handelt es sich um eine "Sicherheitsmaßnahme", die aus "besonderem Anlass" getroffen werden kann, weswegen dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraussetzt, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Der Verhängung eines Hausverbotes steht Artikel 6, Absatz eins, MRK, welcher in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet, schon deshalb nicht entgegen, weil im Hinblick auf Paragraph 16, Absatz 4, GOG der Zugang einer von einem Hausverbot betroffenen Person zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht wird vergleiche VwGH 26.2.2016, Ro 2016/03/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030159.L01

Im RIS seit

09.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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