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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z1Rechtssatz
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde das Verschweigen der Aufenthaltsehe bzw. das Berufen auf den - auf diese Aufenthaltsehe gestützten - Aufenthaltstitel des Vaters der Fremden, durch diesen, wodurch die Erteilung der Aufenthaltstitel an die Fremde bewirkt wurde, als ein Erschleichen der Bescheide iSd. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG in den Verfahren über die Anträge der Fremden ansah (vgl. VwGH 20.5.2021, Ra 2020/22/0234 und 0235). In den wiederaufgenommenen Verfahren waren die auf § 46 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 gestützten Anträge der Fremden jedenfalls abzuweisen, weil sie - da auch ihr Vater über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt - die Voraussetzungen nach der zuletzt genannten Bestimmung nicht mehr erfüllt; dies gilt auch für ihren Verlängerungsantrag. Im Übrigen verfügte sie, was ihre Verlängerungsanträge anbelangt, nach einer Wiederaufnahme der gegenständlichen Verfahren, der ex-tunc Wirkung zukommt, und der Abweisung ihres Erstantrags über keinen Aufenthaltstitel, der einer Verlängerung zugänglich wäre (vgl. VwGH 22.3.2022, Ra 2022/22/0009).Es ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde das Verschweigen der Aufenthaltsehe bzw. das Berufen auf den - auf diese Aufenthaltsehe gestützten - Aufenthaltstitel des Vaters der Fremden, durch diesen, wodurch die Erteilung der Aufenthaltstitel an die Fremde bewirkt wurde, als ein Erschleichen der Bescheide iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in den Verfahren über die Anträge der Fremden ansah vergleiche VwGH 20.5.2021, Ra 2020/22/0234 und 0235). In den wiederaufgenommenen Verfahren waren die auf Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 gestützten Anträge der Fremden jedenfalls abzuweisen, weil sie - da auch ihr Vater über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt - die Voraussetzungen nach der zuletzt genannten Bestimmung nicht mehr erfüllt; dies gilt auch für ihren Verlängerungsantrag. Im Übrigen verfügte sie, was ihre Verlängerungsanträge anbelangt, nach einer Wiederaufnahme der gegenständlichen Verfahren, der ex-tunc Wirkung zukommt, und der Abweisung ihres Erstantrags über keinen Aufenthaltstitel, der einer Verlängerung zugänglich wäre vergleiche VwGH 22.3.2022, Ra 2022/22/0009).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220218.L01Im RIS seit
05.08.2022Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022