RS Vwgh 2022/6/21 Ra 2021/22/0218

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Veröffentlicht am 21.06.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
NAG 2005 §25 Abs1
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde das Verschweigen der Aufenthaltsehe bzw. das Berufen auf den - auf diese Aufenthaltsehe gestützten - Aufenthaltstitel des Vaters der Fremden, durch diesen, wodurch die Erteilung der Aufenthaltstitel an die Fremde bewirkt wurde, als ein Erschleichen der Bescheide iSd. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG in den Verfahren über die Anträge der Fremden ansah (vgl. VwGH 20.5.2021, Ra 2020/22/0234 und 0235). In den wiederaufgenommenen Verfahren waren die auf § 46 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 gestützten Anträge der Fremden jedenfalls abzuweisen, weil sie - da auch ihr Vater über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt - die Voraussetzungen nach der zuletzt genannten Bestimmung nicht mehr erfüllt; dies gilt auch für ihren Verlängerungsantrag. Im Übrigen verfügte sie, was ihre Verlängerungsanträge anbelangt, nach einer Wiederaufnahme der gegenständlichen Verfahren, der ex-tunc Wirkung zukommt, und der Abweisung ihres Erstantrags über keinen Aufenthaltstitel, der einer Verlängerung zugänglich wäre (vgl. VwGH 22.3.2022, Ra 2022/22/0009).Es ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde das Verschweigen der Aufenthaltsehe bzw. das Berufen auf den - auf diese Aufenthaltsehe gestützten - Aufenthaltstitel des Vaters der Fremden, durch diesen, wodurch die Erteilung der Aufenthaltstitel an die Fremde bewirkt wurde, als ein Erschleichen der Bescheide iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in den Verfahren über die Anträge der Fremden ansah vergleiche VwGH 20.5.2021, Ra 2020/22/0234 und 0235). In den wiederaufgenommenen Verfahren waren die auf Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 gestützten Anträge der Fremden jedenfalls abzuweisen, weil sie - da auch ihr Vater über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt - die Voraussetzungen nach der zuletzt genannten Bestimmung nicht mehr erfüllt; dies gilt auch für ihren Verlängerungsantrag. Im Übrigen verfügte sie, was ihre Verlängerungsanträge anbelangt, nach einer Wiederaufnahme der gegenständlichen Verfahren, der ex-tunc Wirkung zukommt, und der Abweisung ihres Erstantrags über keinen Aufenthaltstitel, der einer Verlängerung zugänglich wäre vergleiche VwGH 22.3.2022, Ra 2022/22/0009).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220218.L01

Im RIS seit

05.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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