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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55 idF 2018/I/056Rechtssatz
Zwischen der "Niederlassungsbewilligung" nach § 43 Abs. 3 NAG 2005 und den in dieser Bestimmung aufgezählten Aufenthaltstiteln gemäß § 55 bzw. § 56 AsylG 2005 besteht insoweit ein untrennbarer Zusammenhang, als der in Rede stehende Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 nur in unmittelbarem Anschluss an die erwähnten Titel nach dem AsylG 2005 erteilt werden kann (vgl. § 43 Abs. 3 NAG 2005, arg. "seit zwölf Monaten über ... verfügen"; siehe auch die Gesetzesmaterialien zu § 41a Abs. 9 (vgl. RV 1803 BlgNR. 24. GP 77) sowie zu § 43 Abs. 3 NAG 2005, arg. "im Anschluss an diesen Aufenthaltstitel" (vgl. RV 1803 BlgNR. 24. GP 77 f); siehe darüber hinaus die Materialien zu § 58 Abs. 12 AsylG 2005, arg. "Damit ist insbesondere sichergestellt, dass der Drittstaatsangehörige nach Ablauf des befristeten Aufenthaltstitels im Anschluss einen Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 erhalten kann und somit keine Lücke zwischen den Aufenthaltstiteln entsteht." (RV 1803 BlgNR. 24. GP 50)). Dass die Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 9 Z 1 und 2 sowie § 43 Abs. 3 NAG 2005 die "Weiterführung" eines vorangegangenen, auf § 55 bzw. § 56 AsylG 2005 gegründeten Aufenthaltsrechts darstellen und die in Rede stehenden Titel nach dem NAG 2005 bei ihrer erstmaligen Erteilung daher nur "im Anschluss" an einen Aufenthaltstitel nach §§ 55 bzw. 56 AsylG 2005 erlangt werden können, spiegelt sich auch in § 44a NAG 2005 wider. Demnach ist in Verfahren gemäß § 41a Abs. 9 Z 1 und 2 sowie § 43 Abs. 3 NAG 2005 ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des § 24 Abs. 1 und 2 sowie des § 20 Abs. 2 NAG 2005 vorgesehen.Zwischen der "Niederlassungsbewilligung" nach Paragraph 43, Absatz 3, NAG 2005 und den in dieser Bestimmung aufgezählten Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55, bzw. Paragraph 56, AsylG 2005 besteht insoweit ein untrennbarer Zusammenhang, als der in Rede stehende Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 nur in unmittelbarem Anschluss an die erwähnten Titel nach dem AsylG 2005 erteilt werden kann vergleiche Paragraph 43, Absatz 3, NAG 2005, arg. "seit zwölf Monaten über ... verfügen"; siehe auch die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 41 a, Absatz 9, vergleiche Regierungsvorlage 1803 BlgNR. 24. Gesetzgebungsperiode 77) sowie zu Paragraph 43, Absatz 3, NAG 2005, arg. "im Anschluss an diesen Aufenthaltstitel" vergleiche Regierungsvorlage 1803 BlgNR. 24. Gesetzgebungsperiode 77 f); siehe darüber hinaus die Materialien zu Paragraph 58, Absatz 12, AsylG 2005, arg. "Damit ist insbesondere sichergestellt, dass der Drittstaatsangehörige nach Ablauf des befristeten Aufenthaltstitels im Anschluss einen Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 erhalten kann und somit keine Lücke zwischen den Aufenthaltstiteln entsteht." Regierungsvorlage 1803 BlgNR. 24. Gesetzgebungsperiode 50)). Dass die Aufenthaltstitel nach Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 43, Absatz 3, NAG 2005 die "Weiterführung" eines vorangegangenen, auf Paragraph 55, bzw. Paragraph 56, AsylG 2005 gegründeten Aufenthaltsrechts darstellen und die in Rede stehenden Titel nach dem NAG 2005 bei ihrer erstmaligen Erteilung daher nur "im Anschluss" an einen Aufenthaltstitel nach Paragraphen 55, bzw. 56 AsylG 2005 erlangt werden können, spiegelt sich auch in Paragraph 44 a, NAG 2005 wider. Demnach ist in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 43, Absatz 3, NAG 2005 ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des Paragraph 24, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 20, Absatz 2, NAG 2005 vorgesehen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220189.L02Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022