RS Vwgh 2022/6/21 Ra 2021/22/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §56
NAG 2005 §64 Abs1 Z7 idF 2018/I/056
NAG 2005 §64 Abs2 idF 2018/I/056
NAGDV 2005 §8 Z8 litb idF 2018/II/229
UniversitätsG 2002 §54 Abs2
UniversitätsG 2002 §74 Abs6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Für die Beurteilung des Studienerfolgs kommt es ausschließlich auf das vorangegangene, im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits abgeschlossene und nicht auf das aktuell laufende Studienjahr an; eine Beurteilung des gesamten Studienverlaufes oder eine Berücksichtigung des aktuellen Fortschrittes ist vom Wortlaut des § 8 Z 8 lit. b NAGDV 2005 nicht gedeckt (vgl. VwGH 3.6.2020, Ra 2020/22/0047; 10.12.2019, Ra 2019/22/0093). Auch wenn für die Beurteilung des konkret erforderlichen Studienerfolgs bei einem Doktoratsstudium anders als bei einem sonstigen Studium nicht allein auf eine bestimmte Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten abgestellt werden kann und verstärkt auf andere Parameter zurückzugreifen ist, bedeutet dies nicht, dass der Grundsatz der Erbringung des Studienerfolgs in jedem Studienjahr und damit - im Rahmen einer konkreten Entscheidung - im vorangegangenen Studienjahr bei einem Doktoratsstudium unbeachtlich wäre.Für die Beurteilung des Studienerfolgs kommt es ausschließlich auf das vorangegangene, im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits abgeschlossene und nicht auf das aktuell laufende Studienjahr an; eine Beurteilung des gesamten Studienverlaufes oder eine Berücksichtigung des aktuellen Fortschrittes ist vom Wortlaut des Paragraph 8, Ziffer 8, Litera b, NAGDV 2005 nicht gedeckt vergleiche VwGH 3.6.2020, Ra 2020/22/0047; 10.12.2019, Ra 2019/22/0093). Auch wenn für die Beurteilung des konkret erforderlichen Studienerfolgs bei einem Doktoratsstudium anders als bei einem sonstigen Studium nicht allein auf eine bestimmte Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten abgestellt werden kann und verstärkt auf andere Parameter zurückzugreifen ist, bedeutet dies nicht, dass der Grundsatz der Erbringung des Studienerfolgs in jedem Studienjahr und damit - im Rahmen einer konkreten Entscheidung - im vorangegangenen Studienjahr bei einem Doktoratsstudium unbeachtlich wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220124.L07

Im RIS seit

08.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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