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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Für die Beurteilung des Studienerfolgs kommt es ausschließlich auf das vorangegangene, im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits abgeschlossene und nicht auf das aktuell laufende Studienjahr an; eine Beurteilung des gesamten Studienverlaufes oder eine Berücksichtigung des aktuellen Fortschrittes ist vom Wortlaut des § 8 Z 8 lit. b NAGDV 2005 nicht gedeckt (vgl. VwGH 3.6.2020, Ra 2020/22/0047; 10.12.2019, Ra 2019/22/0093). Auch wenn für die Beurteilung des konkret erforderlichen Studienerfolgs bei einem Doktoratsstudium anders als bei einem sonstigen Studium nicht allein auf eine bestimmte Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten abgestellt werden kann und verstärkt auf andere Parameter zurückzugreifen ist, bedeutet dies nicht, dass der Grundsatz der Erbringung des Studienerfolgs in jedem Studienjahr und damit - im Rahmen einer konkreten Entscheidung - im vorangegangenen Studienjahr bei einem Doktoratsstudium unbeachtlich wäre.Für die Beurteilung des Studienerfolgs kommt es ausschließlich auf das vorangegangene, im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits abgeschlossene und nicht auf das aktuell laufende Studienjahr an; eine Beurteilung des gesamten Studienverlaufes oder eine Berücksichtigung des aktuellen Fortschrittes ist vom Wortlaut des Paragraph 8, Ziffer 8, Litera b, NAGDV 2005 nicht gedeckt vergleiche VwGH 3.6.2020, Ra 2020/22/0047; 10.12.2019, Ra 2019/22/0093). Auch wenn für die Beurteilung des konkret erforderlichen Studienerfolgs bei einem Doktoratsstudium anders als bei einem sonstigen Studium nicht allein auf eine bestimmte Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten abgestellt werden kann und verstärkt auf andere Parameter zurückzugreifen ist, bedeutet dies nicht, dass der Grundsatz der Erbringung des Studienerfolgs in jedem Studienjahr und damit - im Rahmen einer konkreten Entscheidung - im vorangegangenen Studienjahr bei einem Doktoratsstudium unbeachtlich wäre.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220124.L07Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022