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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §57Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/22/0273 B 18. November 2021 RS 1Stammrechtssatz
Bei den Aussprüchen, mit denen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in ein bestimmtes Land für zulässig erklärt wird, sowie bei der daran anknüpfenden Verhängung eines Einreiseverbotes handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche, die separat anfechtbar sind und auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0146).Bei den Aussprüchen, mit denen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in ein bestimmtes Land für zulässig erklärt wird, sowie bei der daran anknüpfenden Verhängung eines Einreiseverbotes handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche, die separat anfechtbar sind und auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0146).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220039.L01Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022