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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SPG 1991 §8Rechtssatz
War die Landespolizeidirektion Niederösterreich nicht belangte Behörde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (siehe §§ 8 und 9 SPG 1991 iVm. § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014), ist sie entgegen der diesbezüglichen Bezeichnung in der Revision nicht Partei des Verfahrens vor dem VwGH im Sinn des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG. Der Umstand, dass diese Behörde in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens als belangte Behörde bezeichnet und diese ebenfalls zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert wurde, vermag ihre Stellung als belangte Behörde im Sinn von § 21 Abs. 1 VwGG nicht zu begründen (betreffend die Rechtsstellung eines Mitbeteiligten siehe VwGH 22.5.2022, Ra 2020/11/0007, mwN).War die Landespolizeidirektion Niederösterreich nicht belangte Behörde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (siehe Paragraphen 8 und 9 SPG 1991 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014), ist sie entgegen der diesbezüglichen Bezeichnung in der Revision nicht Partei des Verfahrens vor dem VwGH im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG. Der Umstand, dass diese Behörde in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens als belangte Behörde bezeichnet und diese ebenfalls zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert wurde, vermag ihre Stellung als belangte Behörde im Sinn von Paragraph 21, Absatz eins, VwGG nicht zu begründen (betreffend die Rechtsstellung eines Mitbeteiligten siehe VwGH 22.5.2022, Ra 2020/11/0007, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110084.L04Im RIS seit
01.08.2022Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022