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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
IEV 1998Rechtssatz
Nach § 32b WRG 1959 sind Indirekteinleitungen grundsätzlich bewilligungsfrei (vgl. VwGH 26.2.1998, 98/07/0003). Allerdings bestimmt die auf der Grundlage des § 32b Abs. 5 WRG 1959 erlassene IEV 1998 jene Indirekteinleitungen, die insbesondere im Hinblick auf ihre Gefährlichkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung (im Anzeigeverfahren nach § 114 WRG 1959) bedürfen. Dabei knüpft die Bewilligungspflicht - differenziert nach öffentlichen oder privaten Kanalisationen - an Typus und Menge des Abwassers im Verhältnis zur Vorfluterkläranlage an.Nach Paragraph 32 b, WRG 1959 sind Indirekteinleitungen grundsätzlich bewilligungsfrei vergleiche VwGH 26.2.1998, 98/07/0003). Allerdings bestimmt die auf der Grundlage des Paragraph 32 b, Absatz 5, WRG 1959 erlassene IEV 1998 jene Indirekteinleitungen, die insbesondere im Hinblick auf ihre Gefährlichkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung (im Anzeigeverfahren nach Paragraph 114, WRG 1959) bedürfen. Dabei knüpft die Bewilligungspflicht - differenziert nach öffentlichen oder privaten Kanalisationen - an Typus und Menge des Abwassers im Verhältnis zur Vorfluterkläranlage an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070090.L02Im RIS seit
05.08.2022Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022